Impressum
Stand: 01. März 2017
Betreiber dieser Website
Maurice Nyffeler
Email: maurice.nyffeler@cdo-club.ch
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Allgemeines
Gerichtsstand ist Zürich, Schweiz.
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Statuten
Stand: 09. August 2017
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Um die Lesbarkeit zu erleichtern, ist der Text in männlicher Form gehalten. Wo die männliche Form verwendet wird, ist immer auch die weibliche Form gemeint.
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1. Name und Sitz
Unter dem Namen «CDO Club Switzerland» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 8002 Zürich. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.
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2. Zweck
Der Verein sorgt als Schweizer Netzwerk für die Vernetzung und den Wissenstransfer unter Digitalisierungsverantwortlichen vor allem, aber nicht nur, auf Geschäftsleitungs- und Verwaltungsratsebene. Er organsiert dafür unter anderem die CDO Summits und weitere themenverwandte Veranstaltungen (inkl. Schulungen).
Der Verein kann sich an andern Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, welche mit dem Hauptzweck des Vereins im Zusammenhang stehen.
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3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder sowie über Einnahmen aus den vom Verein veranstalteten Angebot. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich vom Vorstand festgelegt. Im Weiteren kann der Verein durch Schenkungen, Legate und durch zinslose Darlehen finanziert werden. Der Verein hat zudem die Möglichkeit, sich über Sponsoren zu finanzieren.
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4. Mitgliedschaft
Aktivmitglied mit Stimmberechtigung können natürliche Personen werden. Alle Aktivmitglieder gehören dem Vorstand an. Aktivmitglieder werden durch den Vorstand bestimmt. Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche Person werden, welche den CDO Club unterstützt und nachstehendes Profil erfüllt. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann Gesuche ohne Grundangabe verweigern.
Profil der Mitglieder: Der CDO Club Switzerland richtet sich an CDO's (inkl. Marketing-, Data-, und weitere Verantwortliche, welche eine Entscheidungs- und Führungsrolle für die Digitale Transformation in einer Unternehmung oder Organisation innehaben). Willkommen sind auch Verwaltungsratsmitglieder, welche die Digitale Transformation im Unternehmen proaktiv vorantreiben.
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5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
· - bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
· - Bei Nichterfüllung des Mitgliederprofiles länger als zwei Jahre
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6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jährlich auf Ende Jahr möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung an den Präsidenten gerichtet werden. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid.
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7. Organe des Vereins
Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum Voraus eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Alle Geschäfte, die der Mitgliederversammlung unterbreitet werden, müssen vom Vorstand vorberaten werden.
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten des Vorstands oder von einem Vizepräsident geleitet.
Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid. Generell werden die Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.
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Vorstand
Der Vorstand leitet den Verein nach Statuten und Gesetz. Er besteht aus mindestens drei Personen; dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.
Die Mitglieder des Vorstandes haben grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen, Barauslagen und Entschädigungen für Arbeitseinsätze.
Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung aufnehmen.
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
Die Aufgaben des Vorstands sind:
· Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke;
· Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen;
· Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern;
· Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens.
Die Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle besteht aus einem Geschäftsstellenleiter. Er wird durch den Vorstand gewählt. Die Mitglieder der Geschäftsstelle sind nicht Mitglied des Vorstandes, es sei denn, dass sie ein gewähltes Mitglied des Vorstandes sind. Die Geschäftsstelle ist für die operative Führung und die Finanzen des Vereins verantwortlich. Die Mitglieder der Geschäftsstelle erhalten ein vom Vorstand genehmigtes Honorar.
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Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Ziel und Zweck des Beirates ist die Beratung des Vorstandes zur Ausrichtung des CDO Clubs Schweiz. Hierfür wird ein Beirats-Reglement geführt.
Externe Dienstleister
Der Verein kann externe Firmen mit Dienstleistungen zur die Unterstützung der Erreichung der Vereinsziele beauftragen. Dem Vorstand obliegt die Entscheidungsmacht, ob noch weitere Dienstleister, welche mit den Mitgliedern im Austausch sein dürfen, zugelassen werden.
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Revisionsstelle Art. 26
Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht vor. Sie besteht aus zwei von der Generalversammlung gewählten Revisoren bzw. Revisorinnen
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8. Unterschrift
Die Zeichnungsberechtigten für den Verein werden durch den Vorstand bestimmt.
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9. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
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10.Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dem Ände-rungsvorschlag zustimmen.
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11.Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann beschlossen werden, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel werden unter den Vorstandmitgliedern verteilt.
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12.Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 9. August 2017 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.